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Satzung des Sportvereins "Gladbecker Federball Club" 69/82 e.V.

§ 1 Name und Sitz

a) Der am 03.11.1982 gegründete Verein trägt den Namen "Gladbecker Federball Club“ 69/82 mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister und wird in der Abkürzung "GFC" genannt. b) Der Sitz des GFC ist Gladbeck. c) Die Grundfarben des Vereins sind Weiß mit Weinrot. d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft des GFC

Der GFC ist Mitglied im BLV-NRW Nr. 177. § 3 Bestimmung nach § 58 BGB

Der GFC ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gladbeck eingetragen (Nr. V.R.0188).

§ 4 Zweck

a) Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege aller Federballspiele und der Geselligkeit des nicht fest abgeschlossenen Personenkreises seiner Mitglieder; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. b) Der GFC ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. c) Mittel des GFC dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 5 Mitglieder

a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in seiner gemeinnützigen Arbeit zu unterstützen. b) Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der seinen Beitritt in den GFC per vorgegebenem Antragsformular schriftlich erklärt und die Satzung des Vereins als für sich verbindlich erklärt. c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. d) Die Mitgliedschaft endet d 1) durch Tod, d 2) durch schriftliche Austrittserklärung, Der Austritt kann nach Erfüllung aller dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Kalendermonat zum Halbjahresende erfolgen und muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. d 3) durch Ausschluss. Bei Beitragsrückstand über 6 Monate hinaus kann durch Vorstandsbeschluss der Ausschluss erfolgen. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, oder ihre bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag eines Mitglieds oder durch Vorstandsbeschluss sofort ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch beim Ehrenrat des Vereins gegeben. Bei Austritt oder Ausschluss ist das in den Händen des betreffenden Mitglieds befindliche Vereinseigentum gegen Quittung zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge

a) Zur Deckung der laufenden Ausgaben erhebt der GFC Mitgliedsbeiträge, die halbjährlich eingezogen werden. b) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. c) Die Mitgliedsbeiträge werden nur im Lastschriftverfahren entgegengenommen bzw. eingezogen.

§ 7 Organe

a) Organe des GFC sind: a 1) Die Mitgliederversammlung (M.V.) a 2) Der geschäftsführende Vorstand. b) Weitere organisatorische Einrichtungen sind: b 1) Die Jugendversammlung des Vereins. b 2) Der Jugendvorstand b 3) Der Ehrenrat. c) Die Zusammenkünfte der Organe und der organisatorischen Einrichtungen mit Ausnahme der Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder des GFC öffentlich. d)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. e)Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand bilden, zu dem die Mitgliederversammlung wählt, den: 2.Vorsitzender,,Schriftführer,,Sportwart,Presse-/Medienwart ,Jugendwart Hobbywart, Ehrenrat, Ballwart, Vereinsheim-Manager,Vergnügungsausschuss und die Kassenprüfer. Der erweiterte Vorstand hat nicht die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins. f) Der Jugendvorstand ist Teil des erweiterten Vorstands. g) Der Vorstand ist verpflichtet, vor jeder Sitzung mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstands anstehende Probleme zu erörtern und während der Sitzung darüber zu befinden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a)Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des GFC. Sie ist die Zusammenkunft aller Mitglieder und findet jährlich einmal statt. b)Die Einberufung erfolgt im Internet auf der Homepage des GFC, www.gladbecker-fc.de, Unterseite Termine, in den Sportstätten und im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung sowie in der örtlichen Tageszeitung Westdeutsche Allgemeine Zeitung. c) Jede ordentlich einberufene Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. d) Jedes Mitglied ist mit Beginn des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. e) Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. f) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung unterliegt den gleichen Bedingungen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung. g) Wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt oder wenn der Vorstand die Notwendigkeit erkennt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wer eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, muß die Gründe dafür schriftlich angeben. h) Alle Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich und mindestens bis zum 15.Februar beim Geschäftsführer eingereicht werden. i) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat zwingend folgende Aufgaben zu erledigen: i 1) In jedem Jahr 1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands 2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Kassenprüfer 3. Wahl eines Versammlungsleiters 4. Abstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 6. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge i 2) Alle zwei Jahre 1. Alle unter i 1 genannten Aufgaben 2. Neuwahlen der Vorstandsmitglieder für zwei Jahre. In geraden Jahren soll der erste Vorsitzende gewählt werden, in ungeraden Jahren der Geschäftsführer und der Kassenwart. 3. Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

§ 9 Vereinsheim

Eine Besitzstandsveränderung sowie dieser Paragraph kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 10Archivierung

a) Der gesamte Ablauf aller Sitzungen der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und sämtlicher organisatorischer Einrichtungen sind protokollarisch mit allen Ergebnissen und Abstimmungen durch den Schriftführer schriftlich festzuhalten. b) Das Protokoll ist zu unterzeichnen durch den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer und durch diesen dem ersten Vorsitzenden zur Archivierung zu übergeben.

§ 11Jugend

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die Jugendordnung. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, bzw. die Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

§ 12Ehrenrat

a) Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und einem Stellvertreter, der nur bei Verhinderung eines der 3 Mitglieder einspringt. b) Die Ehrenratsmitglieder wählen untereinander Ihren Vorsitzenden. c) Ehrenratsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein. d) Der Ehrenrat fungiert als Notvorstand.

§ 13 Maßregelungen und Ersatzleistungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung, bei vorsätzlicher Beschädigung der Sportgeräte und des Vereinseigentums sowie vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand Maßregelungen in Form von Verweisen, Verwarnungen und Ersatzleistungen verhängen.

§ 14 Ordnungen

Rechtsgrundlagen des GFC sind die Satzungen und die Ordnungen, die zur Durchführung der Aufgaben beschlossen sind. Ordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und sind für den Verein verbindlich.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des GFC kann nur erfolgen, wenn es 3/4 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Vereins beschließen. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Jugendsports zu verwenden, an die Stadt Gladbeck.

§ 16 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 25.05.2013 von den anwesenden Mitgliedern des GFC mit 31 Stimmen von 32 anwesenden Mitgliedern beschlossen und genehmigt

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